In der Wasserversorgung gelten folgende Begriffe:
- Wasser ist im Sinne der Fachsprache (DIN 4046) die Sammelbezeichnung für alle Arten von Wasser, die zur Wasserversorgung dienen.
- Wasserwirtschaft ist die zielbewußte Ordnung aller menschlichen Einwirkungen auf das oberirdische und unterirdische Wasser.
- Trinkwasser ist das für den menschlichen Genuß und Gebrauch geeignete Wasser mit Güteeigenschaften nach DIN 2000 "Leitsätze für die zentrale Trinkwasserversorgung" und nach DIN 2001 "Leitsätze für die Einzel-Trinkwasserversorgung".
- Betriebswasser ist das zu gewerblichen und industriellen Zwecken dienende Wasser, soweit dafür Trinkwassereigenschaften verlangt werden (z.B. Wasser für Lebensmittelbtriebe wie Bäckereien, Fleischereien, Fleisch verarbeitende Betriebe, Brauereien u.s.w)
- Brauchwasser ist das zu gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienende Wasser mit unterschiedlichen Güteeigenschaften, sofern dafür keine Trinkwassereigenschaften verlangt werden.
- Wasserbedarf ist die in einer bestimmten Zeiteinheit benötigte Trink- und Betriebswassermenge.
- Wasserdargebot ist die für eine bestimmte Zeiteinheit nutzbare Wassermenge eines oder mehrerer Wasservorkommen zur Verwendung als Trink- und Betriebswasser.
- Uferfiltriertes Grundwasser ist das Wasser, welches aus einem oberirdischen Gewässer natürlich oder künstlich durch Ufer oder Sohle in den Untergrund gelangt.
- Grundwasseranreicherung ist eine künstliche Grundwasserbildung aus Oberflächenwasser durch entsprechende Einleitung in den Untergrund.
- Wasserschutzgebiet ist der Teil des Einzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage, der zum Schutz des Wassers Nutzungsbeschränkungen unterliegt.
- Einzugsgebiet ist das in der Horizontalprojektion gemessene Gebiet, aus dem der Abfluß in einem gewählten Abflußquerschnitt stammt. Das Einzugsgebiet geht über das Niederschlagsgebiet hinaus, soweit Wasser aus benachbarten Niederschlagsgebieten mittels Überleitungen unter- oder oberirdisch zugeleitet wird.
Begriffsbestimmung für Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz: (WHG - Fassung vom August 2002 (6. Novelle) unter Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie)
Das Wasserhaushaltsgesetz gilt für folgende Gewässer:
1. Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer) , 1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser) .
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(1) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22 .
(2) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Einzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; 2. Teileinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; 3. Flussgebietseinheit: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.
Definition Trinkwasser nach TrinkwV 2001 Im Sinn der Verordnung ist "Wasser für den menschlichen Gebrauch" "Trinkwasser" und "Wasser für Lebensmittelbetriebe". Dabei ist "Trinkwasser" ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- Körperpflege und -reinigung
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln Berührung bekommen,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist.
Leitsätze DIN 2000
- Trinkwasser ist lebensnotwendig und kann nicht ersetzt werden. Trinkwasser muss jederzeit den Güteanforderungen entsprechen und in ausreichender Menge sowie mit genügendem Druck an jeder Übergabestelle zur Verfügung stehen.
- Die Anforderungen an die Trinkwassergüte müssen sich an den Eigenschaften eines aus genügender Tiefe und nach Passage durch ausreichend filtrierende Schichten gewonnenen Grundwassers einwandfreier Beschaffenheit orientieren, das dem natürlichen Wasserkreislauf entnommen und in keiner Weise beeinträchtigt wurde.
- Trinkwasser soll appetitlich sein und zum Genuß anregen. Es soll farblos, klar, kühl, geruchlos und geschmacklich einwandfrei sein.
- Trinkwasser muss keimarm sein
- Trinkwasser muss mikrobiologisch (bakteriologisch, virologisch und parasitologisch) so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Erkrankung des Menschen nicht zu besorgen ist.
- Im Trinkwasser dürfen Stoffe nur in solchen Konzentrationen enthalten sein, dass bei lebenslangem Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
- Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass es bei Verwendung geeigneter, soweit vorhanden zertifizierter Werkstoffe und Produkte bei den Kunden den Anforderungen entspricht.
- Trinkwasser soll an der Übergabestelle in genügender Menge und mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen.
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