UV-Desinfektion
Grundsätzliche Anforderungen an Anlagen zur Desinfektion mit unltravioletten Strahlen:
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Beim Einsatz von UV-Desinfektionsanlagen sind eine Reihe von Rahmenbedingungen zu beachten.
Anforderungen an das Verfahren:
- - Es sind nur gemäß technischer Regel geprüfte Anlagen zulässig, die eine Desinfektionswirksamkeit entsprechend einer Bestrahlung von mindestens 400 J/m² (bezogen auf 254 nm) einhalten.
- - Für ungeprüfte UV-Desinfektionsgeräte aus rostfreiem Stahl mit Hg- Niederdruckstrahlern, die vor dem 01.01.2003 in Betrieb genommen wurden, kann der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten werden, hilfsweise durch eine erfolgreiche Einzelprüfung nach Anhang 1 der Liste erfolgen. Die entsprechende Prüfbescheinigung gilt für 5 Jahre und ist nicht verlängerbar.
Bemerkungen:
- Der Betrieb ungeprüfter UV-Anlagen wird bis zum 30.06.2007unter der Bedingung, dass mindestens eine monatliche mikrobiologische Untersuchung (Zu- und Ablauf der Anlage) auf Veranlassung des Betreibers durchgeführt wird, verlängert. Nach außergewöhnlichen Belastungssituationen (z. B. Starkregen) sollten weitere mikrobiologische Untersuchungen veranlasst werden. Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
- Bis zum 30.06.2012 dürfen UV-Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden,
- a) wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nach Anhang 1 dieser Liste nachgewiesen wurde bzw. für die bis zum 30.06.2007 ein von der Prüfstelle verbindlich bestätigter Prüftermin der zuständigen Behörde gemeldet worden ist;.
- b) oder UV-Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß §3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde
- Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz2).
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